Sport- und Pferdewetten

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u.a.

BGH-Beschluss: EuGH soll bei Sportwetten aushelfen

Die für Anbieter von Sportwetten vorgesehenen Beschränkungen zum Zwecke des Spielerschutzes (z.B. Ausschluss minderjähriger Spieler, Begrenzung des Wetteinsatzes, Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Glücksspielen, vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2012) verdeutlichen die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise, stehen zum Besteuerungsziel nicht in Widerspruch und bewirken im Ergebnis trotz der Legalisierung eine Begrenzung des Glücksspielangebots.

Lizenzvergabe erst seit Ende 2020

Gleiches gilt für die Anforderungen an Konzessionsnehmer hinsichtlich Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels (§ 4a Abs. 4 GlüStV 2012). Auch die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2012, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV 2012, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 2012 sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV 2012 verdeutlichen, dass seitens des nationalen Gesetzgebers neben dem Ziel, Steuereinnahmen zu generieren, auch die Grundsätze des Spielerschutzes und der Betrugsbekämpfung in gleicher Weise verfolgt werden (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9; zu den Beschränkungen s.a.

Zwei Jahre Experimentierphase

Senatsurteil vom 17.05.2021 - IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 46). Die hier streitige Besteuerung der Sportwetten ist vor diesem Hintergrund kohärent und folgerichtig, da die Verfolgung der Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvermeidung sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele sich in einem legalen Rahmen besser kontrollieren und durchsetzen lassen als im illegalen Bereich (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die 2021 in Kraft getretene Erweiterung der Besteuerung auf weitere nunmehr legale Angebote wie Online-Poker und virtuelle Automatenspiele (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 22.06.2011 - I R 26/10, jeweils m.w.N.) so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl.

Steuermodell Besteuerungsgrundlage Möglicher Steuersatz Geschätztes Jahresaufkommen (DE, in Mrd. €)
Umsatzsteuer Bruttospielertrag (Einsätze minus Auszahlungen) 5% - 8% 0.8 - 1.2
Pauschalsteuer Lizenzgebühr pro Anbieter Festbetrag (z.B. 5 Mio. € p.a.) 0.1 - 0.3
Kombinationsmodell Umsatzsteuer + Lizenzgebühr 3% + Festgebühr 1.0 - 1.5

zur Bestimmtheit von § 17 Abs.

September 2010

Das Vorbringen der Klägerin zu den regulatorischen Fragen des Online-Glücksspiels spielt daher für die steuerliche Behandlung im Rahmen des § 17 RennwLottG keine Rolle. cc) Ebenso hat es für die Besteuerung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeutung, ob der zugrundeliegende Wettvertrag mangels Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zivilrechtlich als unwirksam einzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2024 - I ZR 88/23; vgl. dazu auch Ruttig, ZfWG 2024, 232).

17 Millionen Dollar Schulden – auch Persönlichkeiten aus dem Profisport sind in Wettskandale verstrickt

Ein unwirksames Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. dd) Im Übrigen ist es für den Senat vor dem Hintergrund der Entwicklung des nationalen Glücksspielrechts auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit folgerichtig, mit Beginn der ab 01.07.2012 erfolgten Legalisierung des Anbietens von Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 das Angebot mittels der durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) eingefügten Besteuerungsregelung zu begleiten (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8; BTDrucks 17/10168, S. 1) und die Besteuerung unabhängig von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis eingreifen zu lassen.

Wäre mit einem BGH-Urteil das letzte Wort gesprochen?

Damit unterfallen Sportwetten wie andere legale Glücksspielformen (zum Beispiel Lotterien) der Besteuerung. Es werden legale wie illegale Anbieter in gleicher Weise zur Besteuerung herangezogen, um illegalen Anbietern keinen Marktvorteil über eine bessere Kostenstruktur und damit günstigere Quoten zu ermöglichen. d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ist ebenfalls nicht feststellbar. aa) Der EuGH hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. 2 RennwLottG Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 6/19, BFHE 269, 370, BStBl II 2021, 179, Rz 27 ff.).

Online-Sportwetten: Deshalb mischt der BGH mit

dazu auch Senatsbeschluss vom 14.02.2023 - IX B 42/22 (AdV)). Eine gegenläufige nationale Vorgehensweise, die einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot darstellen könnte, ist daher nicht ersichtlich. e) Ebenfalls ist die Sportwettensteuer nicht zur Erreichung der von ihr beabsichtigten Ziele ungeeignet und verfehlt nicht das Gesetzesziel. Ziel des Glücksspielstaatsvertrags 2012 ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken.

„Hauptsache, es locken hohe Quoten“

Die Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG verteuert zwar die Teilnahme am Glücksspiel. Aufgrund ihrer moderaten Höhe ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich überwachtes Angebot zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9; BTDrucks 17/10168, S.

Du willst etwas bewirken?

6). Dies zeigt sich daran, dass nach den Feststellungen des FG seit der Legalisierung der Sportwetten und der Einführung der Besteuerung zum 01.07.2012 und auch nach dem Erlass des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2065) die Zahl der steuerlich registrierten und ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Sportwettenveranstalter stetig gestiegen ist. Ebenso ist von 2012 bis heute trotz jährlicher Schwankungen im Ergebnis eine Steigerung des Steueraufkommens festzustellen (vgl. dazu auch Schmittmann, ZfWG, 2024, 116, 120). f) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die steuerlichen Mitwirkungspflichten für bet wettanbieter vergleich quoten ausländische Veranstalter erfüllbar. Zudem bestehen einschlägige Verwaltungsanweisungen (vgl.

Maßnahme Technische Umsetzung Verpflichtend für Anbieter? Schutzziel
Selbsttest & Limits Tools im Spielerkonto zur Festlegung von Einzahlungs-/Verlustlimits Ja Kontrolliertes Spielverhalten
Spielersperren Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdsperre (z.B. OASIS) Ja Unterbrechung des Spiels bei Problemen
Realitätschecks Pop-up Hinweise auf Spielzeit und Verluste während der Session Ja Bewusstmachung des Spielverhaltens
Altersverifikation Strenge Identifikationsprüfung (PostIdent, Videoident) Ja Ausschluss Minderjähriger

Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 8 - Wohnsitz und § 9 - Gewöhnlicher Aufenthalt), die zahlreiche Einzelheiten und Anwendungsprobleme der unbestimmten Rechtsbegriffe klären.

Sportwetten-Lizenz anderer EU-Staaten: Werden Anbieter geschützt?

2 RennwLottG "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthaltsort" genügten nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Norm, greift ebenfalls nicht durch (vgl. zum unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften EuGH-Urteile Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 - C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46). Denn diese Begriffe lassen sich anhand des Gesetzeswortlauts (vgl. §§ 8, 9 AO), der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. In diesem Zusammenhang hat das FG nachvollziehbar begründet, wie sich nach dem aktuellen Stand der Technik die Angaben der Spieler zu Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt mittels gängiger Methoden der Identifizierung und/oder Geolokalisation überprüfen lassen.

  • Internationale Perspektive: Regulierung in Großbritannien (UKGC), USA und Australien
  • Lernen aus Fehlern und Erfolgen anderer Jurisdiktionen
  • Umgang mit Online-Wetten vs. stationären Wettbüros
  • Regulierung neuer Wettformen wie Live-Wetten oder E-Sport-Wetten
  • Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH konnte der Senat absehen.

GlüStV 2021

Nach Maßgabe des § 20 RennwLottG treffen die Auszeichnungspflichten inländische und ausländische Veranstalter im EU-Raum beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise. Ausländische Wettanbieter trifft ebenfalls die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (§ 31a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz). Für Wettanbieter aus Drittstaaten besteht nach § 19 Abs. 3 RennwLottG die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. a) Der Streitfall enthält zwar entscheidungserhebliche Streitfragen zur Auslegung des Unionsrechts.

BGH-Hinweisbeschlüsse: Diese gibt es bei Online-Sportwetten

u.a. EuGH-Urteil Gambelli u.a. vom 06.11.2003 - C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 16.12.2016 - 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, Rz 84, m.w.N. bb) Daran gemessen sieht der Senat keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Mit der Legalisierung des Sportwettenmarkts ab 01.07.2012 wollte der Gesetzgeber Sportwetten regulatorisch und steuerlich anderen erlaubten Glücksspielarten wie Rennwetten und Lotterien annähern (vgl.

Zukunftsszenarien und Anpassungsstrategien

BTDrucks 17/8494, S. 8). Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es, ein legales und damit vertrauenswürdiges Angebot an Sportwetten zu schaffen (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9).

Wie verbreitet sind Sportwetten heute?

Die Einführung der Besteuerung sollte zunächst mittels einer bet wettanbieter ohne lizenz in deutschland "Experimentierklausel" über 20 Konzessionen erfolgen. Später wurde die Zahl der Erlaubnisse deutlich erhöht. Andere Glücksspielarten mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotential wie Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele blieben weiterhin verboten. Diese regulatorische Struktur ist von der Rechtsprechung mit Blick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht beanstandet worden (vgl. BVerwG-Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, Rz 38 ff.). Dieser Umstand verpflichtet den Senat aber nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

  • Marketing- und Werbebeschränkungen für Sportwettenanbieter
  • Verbot von Werbung in bestimmten Medien oder zu bestimmten Zeiten
  • Vorgaben für verantwortungsbewusste Werbung (Warnhinweise)
  • Beschränkungen für Werbepartnerschaften mit Sportvereinen

267 Abs.

Januar 2020

Diesem obliegt die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in gleicher Weise wie einem inländischen Veranstalter (§ 19 Abs. 3 Satz 3 RennwLottG, vgl. dazu Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. g) Die Argumentation der Klägerin, die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert ("acte éclairé") oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte "acte clair" (EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl.

Instrument Beschreibung Beispielhafte Ausprägung Ziel
Einheitliche Lizenz Zentraler Lizenzvertrag für alle Anbieter Glücksspielkollegium als Vergabestelle (DE) Marktkontrolle und Standardsetzung
Quotenkorridor Vorgabe eines Mindest- und Höchstquotenwerts Quote muss zwischen 90% und 110% des Marktdurchschnitts liegen Verbraucherschutz und Fairness
Werbeeinschränkungen Begrenzung von Werbung für Sportwetten Verbot von Werbung vor 22 Uhr im TV Reduzierung der Exposition, besonders bei Jugendlichen
Obergrenzen (Limits) Festlegung von maximalen Einsätzen oder Verlusten Monatliches Verlustlimit von 500 € pro Spieler Prävention von exzessivem Spielen und Überschuldung

auch BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6.